Donnerstag, 26. Januar 2017

Ersatzteile für Revell

Da habe ich nun eine schöne Drohne, und muss feststellen, das der Deckel vom Batteriefach fehlt.

Also mal schnell suchen, dachte ich mir.

Die erste Ernüchterung kam promt, da ich feststellen musste, das ausgerechnet meine Drohne nicht im Ersatzteilkatalog  https://www.revell-shop.de/ersatzteile/ zu finden war.

Also habe ich kurzerhand direkt die Firma Revell angeschrieben, da mein Modell (23920) leider nicht gelistet ist.

Innerhalb kürzester Zeit bekam ich dann diese schöne Antwort:

Sehr geehrter Herr Keufgens,

wir werden Ihnen kostenlosen Ersatz an die u.g. Adresse zusenden.

Mit freundlichen Grüßen



Ich bin total verwundert, das es in Deutschland scheinbar doch noch so schnellen und einfachen Service gibt. Bin jetzt mal auf die Lieferzeit gespannt.


Anruf beim Ordnungsamt Alsdorf

Heute bekam ich einen Anruf vom Ordnungsamt Alsdorf bezüglich meiner Anfrage, mit den Drohnen in Parks o.ä. zu fliegen.

Man hat mich darauf hingewiesen, das ich mich über die Versicherung meiner Drohne informieren müsste, es sonst aber keine Probleme in Sachen Aufstieg auf öffentlichem Grund geben würde.

Verboten sei nur, über fremde Grundstücke zu fliegen und bei Einsätzen der Polizei und Rettungskräften einen Abstand von ca 100m zu halten ... und natürlich die Drohne im Sichtbereich zu halten.

Dann bekam ich noch den Hinweis, nach Möglichkeit das Risiko zu minimieren und nicht über Menschenmassen, Bahntrassen , Bundes- und Landstrassen zu fliegen und diese besser bei einem Sicherheitsabstand von unter 100m auszuschliesen.





Mittwoch, 25. Januar 2017

Drohne fliegen im Wohngebiet



Drohne fliegen im Wohngebiet – ist das erlaubt?


Immer wieder stellen sich Multikopter-Piloten die Fragen: „Darf ich mit meiner Drohne in einem Wohngebiet fliegen? Was ist ein Wohngebiet und inwieweit muss ich Abstand zu einem Wohngebiet halten?“ Wir klären, ob das Fliegen in einem Wohngebiet möglich und unter Umständen sogar erlaubt ist.
►► Hier eine Zusammenfassung der neuen Drohnenverordnung ab dem Jahre 2017 ◄◄

Drohne fliegen auf Wohngrundstück

Gemäß der im Jahr 2017 novellierten Drohnen-Verordnung ist das Fliegen einer Drohne mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm innerhalb eines Wohngebietes bzw. oberhalb eines Wohngrundstücks verboten. Hier heißt es: „Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten […] über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramms beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.“ Somit ist das Fliegen einer Drohne innerhalb eines Wohngebietes bzw. oberhalb eines Wohngrundstücks verboten, wenn
  • die Drohne ein Abfluggewicht von mehr als 0,25 Kilogramm (250 Gramm) aufweist
  • die Drohne per Funksignal gesteuert wird und darüber hinaus FPV-Bilder übermittelt
  • die Drohne über eine Kamera / Wärmebildkamera verfügt oder akustische Signal versendet
  • der Eigentümer oder ein anderer Nutzungsberechtigter nicht ausdrücklich zugestimmt hat

Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter kann Ausnahme erteilen

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das Fliegen einer Drohne oberhalb eines Wohngrundstücks dann erlaubt ist, wenn der Grundstückseigentümer – unter Umständen der Drohnen-Pilot selbst – die explizite Erlaubnis dazu erteilt hat. Außerdem ist das Pilotieren eines Multikopters in einem seitlichen Abstand von 100 Metern zu solchen Grundstücken verboten, auf denen Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder sowie andere Behörden (z.B. Polizei) ihren Sitz haben. Gleichzeitig muss ein Mindestabstand von 100 Metern zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen sowie Bahnanlagen eingehalten werden und der Flug innerhalb der Sichtweite des Steuerers stattfinden. So ist das Fliegen einer Drohne im Wohngebiet bzw. im Rahmen eines Wohngrundstücks an weitere Anforderungen geknüpft:
  • Flug unter Sichtweite des Steuerers, daher der Betrieb ohne besondere optische Hilfsmittel (FPV-Brille oder Fernglas) stattfindet und der Pilot die Fluglage eindeutig erkennen kann
  • Flug in Höhen von bis zu 100 Metern über Grund stattfindet (Ausnahme: Modellflugplätze)
  • Flug in einem seitlichen Mindestabstand von 100 Metern zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen oder Bahnanlagen, sofern die jeweils zuständige Stelle dem Betrieb nicht ausdrücklich zugestimmt hat
  • Flug in einem seitlichen Mindestabstand von 100 Metern zu Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten, Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr
  • Flug in einem seitlichen Mindestabstand von 100 Metern zu Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen, Anlagen der Energieerzeugung
  • Flug in einem seitlichen Mindestabstand von 100 Metern zu Grundstücken, auf denen Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder sowie Bundes- und Landesbehörden oder diplomatische sowie konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben
  • Flug in einem seitlichen Mindestabstand von 100 Metern zu Grundstücken, auf denen sich Liegenschaften der Polizei oder anderer Sicherheitsbehörden befinden
Industriegebiete und Gewerbegebiete sind bislang vom Entwurf der neuen Drohnen-Verordnung noch nicht explizit erwähnt bzw. berücksichtigt.

Herstellerseitige Reichweite vs. erlaubte Reichweite

Die meisten Multikopter und Quadrocopter-Modelle erreichen bereits herstellerseitig deutlich höhere Reichweiten und Entfernungen von der Fernsteuerung, als es gesetzlich erlaubt ist. Insbesondere aktuelle DJI-Drohnen – etwa der DJI Phantom 3, DJI Phantom 4, DJI Mavic Pro oder DJI Inspire 1 und DJI Inspire 2 – können mühelos Entfernungen von fünf bis zu sieben Kilometern erreichen. Die herstellerseitigen Reichweiten der Multikopter sind natürlich kein Freibrief, um die gesetzlichen Vorgaben zu missachten. Selbst wenn ein Multikopter mehrere Kilometer weit weg fliegen kann, muss sich der Steuerer an die gesetzliche Sichtflug-Vorgabe sowie die Maximalentfernung von bis zu 100 Metern halten. Dennoch können sich DJI-Modelle mit digitaler Signalübertragung – dem so genannten DJI Lightbridge oder DJI OcuSync – lohnen, schließlich resultiert aus dieser Technik nicht nur eine höhere Reichweite, sondern auch eine deutlich stabilere Signalübertragung und ein qualitativ besseres FPV-Bild.


Maximale Flughöhe für Drohnen


Wie hoch und weit darf man mit seiner Drohne fliegen?

Die maximal erlaubte Flughöhe ist in den verschiedenen Bundesländern  unterschiedlich geregelt. Meist darf man 100-200 Meter hoch fliegen; in manchen Bundesländern sogar unbegrenzt hoch. Genaue Auskunft können hierbei die jeweiligen Luftfahrtbehörden erteilen (gelistet auf der Seite „Wie bekomme ich Aufstiegsgenehmigung?“).


Für die Weite gilt, dass in Deutschland Drohnen nur über Sichtkontakt gesteuert werden müssen. Das heißt, dass man seine Drohne während des Fluges stets sehen können sollte. Die Sichtweite hört bei 300-400 Metern auf. Die eingebaute Kameraansicht gilt hierbei nicht.
Stand: 19.01.2016. Alle Angaben ohne Gewähr.

Mindestalter für Drohnen



Was ist das Mindestalter für Drohnen? 

So lange die Nutzung der Drohne nicht kommerziell (also nur zu Freizeitzwecken) und das Flugobjekt nicht mehr als 5 Kilogramm wiegt, darf man mit jedem Alter eine Drohne fliegen.


Generell ist es allerdings ratsam, jüngere Kinder nur unter Aufsicht fliegen zu lassen oder Ihnen kleinere Exemplare („Spielzeugdrohnen“) in die Hand zu geben.
Stand: 19.01.2016. Alle Angaben ohne Gewähr.

Haftung Drohnenabsturz


Wer trägt die Haftung bei einem Drohnenabsturz? 

Generell sagt das Luftfahrtgesetz, dass der Halter eines Flugobjekts für entstehende Schäden aufkommen muss. Diese werden dann meist von der Privathaftpflichtversicherung (ober bei kommerzieller Nutzung von der Betriebshaftpflichtversicherung) übernommen.


Wenn Schäden durch einen Software- oder Hardwarefehler der Drohne entstehen, kann auch der Hersteller belangt werden.
Stand: 19.01.2016. Alle Angaben ohne Gewähr.

Braucht man eine Versicherung für seine Drohne?


Seit 2005 ist man gesetzlich verpflichtet, für unbemannte Flugobjekte eine Versicherung abzuschließen. Oftmals sind Drohnenflüge mit der Standard-Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Dies bedeutet, dass ihr für einen Schaden – zum Beispiel durch einen Absturz – in voller Höhe selbst aufkommen müsstet.


Um unbesorgt mit Quadcopter & Co. Fliegen zu dürfen, solltet ihr einfach bei eurer Versicherung anrufen und nach der Versicherungslage nachfragen. Die Allianz bietet zum Beispiel erst in Ihrem Paket „Privat-Haftpflicht SicherheitPlus“ Versicherungsschutz für Modelle bis zu 5 KG Gewicht und ausschließlich private Nutzung an. Für Drohnen über 5 KG müsste man dann eine zusätzliche Flugmodell-Halterhaftpflichtversicherung abschließen. (Quelle: https://forum.allianz.de/questions/ich-bin-auf-der-suche-nach-einer-haftpflichtversicherung-fur-drohne-quadcopter )
Zusammengefasst: Um sicher zu gehen einfach bei der Haftpflichtversicherung anrufen und sich erkundigen! Zusatzversicherungen kriegt man ab 50€ pro Jahr, welche einem der Spaß wert sein sollte.
Stand: 19.01.2016. Alle Angaben ohne Gewähr. Bildquelle: GotCredit

Brauche ich eine Genehmigung für meine Drohne bzw. meinen Quadrocopter?




Grundsätzlich braucht man keine Genehmigung oder einen Drohnenführerschein sofern das Flugobjekt nicht über 5 Kilogramm wiegt oder für kommerzielle Zwecke benutzt wird. Für das Fliegen einer Drohne mit mehr als 5 Kilogramm Gewicht muss man von der Luftfahrtbehörde eine Aufstiegsgenehmigung einholen. Wie dies funktioniert erfahrt ihr in dem Beitrag „Wie bekomme ich eine Aufstiegsgenehmigung für meine Drohne?“


Stand: 19.01.2016. Alle Angaben ohne Gewähr.

Samstag, 21. Januar 2017

Drohne & Co, was will ich hier ???

Hallo erst einmal,
Diesen Blog habe ich eröffnet, weil ein banaler Wunsch zu Weihnachten doch nun etwas ausartet.

Hintergrund der Geschichte ist eigentlich, das mein Sohn sich zu Weihnachten ein solch kleines Fluggerät gewünscht hat.Also nichts wirklich besonderes.

Also haben wir uns dann erst einmal etwas schlau gemacht, und uns für eine Syma Drohne entschieden, klein und praktisch sollte es ja werden.
Diese haben wir dann auch gleich nach dem Fest wieder zurück geschickt, da Sie nicht funktionierte ( Dank Amazon kein Problem).

Versuch Nummer 2 starteten wir dann doch lieber bei einem Händler vor Ort. Dort wurde es nun die Spyrit.

Diese durften wir auch gleich beim Händler testen, was für uns natürlich sehr praktisch war. 
Nach ein paar Flügen wollte sie jedoch nicht mehr so recht, weil ein Rotor etwas schwerer ging. Tipp vom Fachmann ( in unserem Fall Modellbau Drescher in Würselen) etwas Silikonöl an die Lagerung und Zahnräder zu machen, wirkte Wunder (+Zahnpflege).

Nun fliegt sie, wie es eigentlich auch soll. Aber... nun kommt das wirklich Interessante, wo und wann darf man wie fliegen?

Wir reden (schreiben) ja hier eigentlich über ein Spielzeug für Kinder mit einem Gewicht von unter 130 Gramm, aber dennoch darf man diese nicht einfach so fliegen lassen.

Denn:
1. Wer weiß schon, das die Private Versicherung bei einem "Flugobjekt " nicht zwingend zahlt, wenn etwas passieren würde
2. Die Kamera eigentlich nur genutzt werden darf, wenn kein Mensch in der Nähe ist (Recht am eigenen Bild)
3. Ohne schriftlicher Genehmigung vom Grundstückseigentümer gar nicht gestartet oder gelandet werden darf
4. Man auch nicht über andere Grundstücke geflogen werden darf
5. Unsere Regierung an einem Gesetz arbeitet, das solche "Objekte" demnächst nur noch mit einer Art "Führerschein" betrieben werden soll.

Werde mich mal weiter schlau machen und auf eure Mithilfe hoffen, das wir hier mal ein paar Fakten zusammen bekommen.